Jugend - TRAINER  im  Bereich  Tischtennis gesucht.

Training unseres Nachwuchses findet  bisher  Dienstags  und  Donnerstags  von

18:00 Uhr  bis  20:00 Uhr  statt.

Bei  Interesse bitte bei unserem Jugendwart melden.


 V E R E I N S A T Z U N G
des
TTV Pleizenhausen e.V

Die folgende Zweckänderung bzw. Erweiterung der Vereinssatzung wurde anläßliche der Jahreshauptversammlung vom 01.06.2019 mit einstimmiger Zustimmung verabschiedet.

Zustimmung                  23       Stimmen

Ablehnung                   0       Stimmen

Enthaltung                   0       Stimmen

Die Neufassung der Zweckänderung bzw. Erweiterung der Vereins- satzung ersetzt die ursprüngliche Satzung vom 21. Mai 2004.

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1  Name

 

Der am 15. November 1965 gegründete Verein führt den Naman

T T V   P L E I Z N H A U S E N   e.V.

Seine Vereinsfarben sind: Blau – Gelb

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen und führt den Zusatz e. V. . Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2  Sitz und Zweck

 

Der TTV Pleizenhausen e. V. mit Sitz in Pleizenhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den bekannten Grundsätzen des Amateursports und Pflege und Förderung von Traditionellem, Kultur und Brauchtum. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung des Tischtennissportes, gymnastische – und tänzerische Leibesübungen, die Unterstützung des Freizeitsportes, sowie Förderung und Pflege des kulturellen Brauchtums wie Fastnacht und Theater.

§ 3  Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4  Gemeinnützigkeit

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, den dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjähringen ist die Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters erforderlich, Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer
Eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes
Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereins-
Rechts nach den § 21 bis 79§ Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod, freiwilligem Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des lfd. Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann unter vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinssatzung.

b) Wegen Nichtzahlung von mindestens 6 Monatsbeiträgen trotz mehrmaliger Aufforderung.

c) Wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens.

d) Wegen unehrenhafter Handlungen, auch außerhalb des Vereinsbereiches.

 

§ 7  Beiträge

 

  Der monatlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8    Stimmerecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensalter an.

Jüngere Mitglieder können an der Mitglieder-, Abteilungs- und Jugendversammlung teilnehmen. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht. Gewählt werden können Mitgliederjugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 9  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) Mitgliederversammlung

b)Mitarbeiterkreis

c) Vorstand

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

 a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von 1 Woche liegen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitglieds- und außerordentlichen Beiträge

 

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Stimmmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit (außer Vorstandswahlen) gibt die Stimme des Vorsitzenden (Versammlungsleiter) den Ausschlag.

 

Wahlen erfolgen auf Wunsch eines Mitglieds geheim. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 4 Tage vorher möglichst schriftlich eingereicht werden.

 

§ 11  Mitarbeiterkreis

 

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

 

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Mannschaftsführer
c) die Übungsleiter
d) der Materialwart
e) die Vertreter der Fachgremien außerhalb des Vereins
f) die Kassenprüfer
g) der Vertreter von Unterabteilungen (Minitreff)

 

Der Mitarbeiterkreis tritt auf Einberufung durch den Vorstand ein. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über die Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 12 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Abteilungsleiter TT
e) dem Abteilungsleiter Gymnastik
f) dem Abteilungsleiter Kultur und Karneval
g) dem Jugend- u. Schülerwart
h) dem Schriftführer

 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt ist.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

§ 14 Mitgliedsrechts

 

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benuzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann Sport betreiben. Die Trainingseinteilungen und die Saalordnung sind zu beachten.

§ 15 Auflösung des Vereins  

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Pleizenhausen. Sollte in den ersten 10 Jahren nach Erlöschen des Vereins ein neuer, am Ort ansässiger gemeinnütziger Verein i. S. der Gemeinnützigkeitsverordnung entstehen, sind die Vereinsmittel für diesen Verein zu verwenden. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist von 10 Jahren werden die Mittel frei und sind nach Maßgabe der Gemeindevertretung für mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendungsfähig. Soweit die Mittel an kirchliche Institutionen (z. B. Renovierung und Unterhaltung der am Ort befindlichen Gotteshäuser) vergeben werden, hat dies partitiv an bd. Konfessionen zu erfolgen.

§ 16 Schlussbestimmungen

 

Soweit in dieser Satzung keine Bestimmungen besonders geregelt sind, gelten die allgemeinen Vereinsvorschriften des BGB.